Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile der
Firma
WoMo Wach Wohnmobilvermietung
Anna u. Marek Wach
Steinbergweg 52
58708 Menden
www.camping-wach.de


1. Vertragsgegenstand

Der Mieter erhält durch den Mietvertrag das Recht, das Fahrzeug mitdem amtlichen Kennzeichen MK-XXXX bestimmungsgemäßim festgelegten Umfang als Wohnmobil für private Zwecke zu nutzen.
Rechte aus dem Mietvertrag könnennur mit ausdrücklicher Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Dritteübertragen werden.
Das Fahrzeug darf nur von den nachfolgend als Fahrer genannten Personen geführtwerden, die mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben müssen und mindestensseit 5 Jahren die für das Führen des Fahrzeuges erforderliche Fahrerlaubnisbesitzen müssen.     


2. Mietdauer und Mietpreis

Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht pünktlich zurück, hat der Vermieter zusätzlich zum Anspruch auf Entschädigung gemäß § 546a BGB Anspruch auf eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 1/24 des vereinbarten Tagesmietpreises für jede volle Stunde, die das Fahrzeug verspätet zurückgegeben wird.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Der Mieter ist zur Zahlung der Vertragsstrafe nicht verpflichtet, wenn er nachweist, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter kann bei Überziehung der Mietdauer auf Kosten des Mieters den Versicherungsschutz verlängern.
Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.

Alle in diesem Vertrag genannten Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.


3. Versicherung

Für das Fahrzeug besteht eine Vollkasko-Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.500 Euro pro Schadensfall (Teil und Vollkasko).
Eine Reduzierung der Selbstbeteiligungauf bis zu 250 Euro ist auf Wunsch des Mieters gegen Aufpreis möglich.
Alles, was sich im lnnenraum befindet, ist bei unsererVersicherung nicht mitversichert.Wir empfehlen unseren Kunden noch zusätzlich eine Ergo-Versicherung abzuschließen.Aufwendungen des Vermieters bei einem Schadensfall sind nicht vom Versicherungsschutz umfasstund sind beieinem Verschulden des Mietersvon diesem zusätzlich zu erstatten


4. Freikilometer

Der Mietpreis beinhaltet eine Nutzung von bis zu 250 km pro Tag. Mehrkilometer werden mit 0,50 Euro/km berechnet. Ab einer Mietdauer von 14 Tagen sind alle Kilometer frei.


5. Zahlungen und Rücktritt

Nach Erhaltung der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter per E-Mail oder Post ist innerhalb von einer Woche eine Anzahlung von 40% (ohne Kaution) ohne Abzüge auf eins der folgenden Konten zu überweisen.

Der Restbetrag ist spätestens 30 Tage vor Mietbeginn fällig.

Wird der Mietpreis nach Fälligkeit und einer Mahnung nicht gezahlt, ist der Vermieter eine Woche nach dem Zugang der Mahnung zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt.
Ihm stehen dann die gleichen Stornogebühren zu wie bei einem nachfolgend beschriebenen Rücktritt des Mieters.
Der Vermieter räumt dem Mieter das nachfolgende vertragliche Rücktrittsrecht (Stornierungsrecht) ein:
Die Rücktrittserklärung muss in Textform abgegeben werden.

Bei einem Rücktritt werden folgende Stornogebühren berechnet:
30 % des Mietpreises bis 60 Tage vor Mietbeginn.
60 % des Mietpreises von 59 bis 18 Tage vor Mietbeginn.
100 % des Mietpreises bei weniger als 18 Tagen vor Mietbeginn.

Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.
Der Mieter ist zur Zahlung von Stornogebühren weder bei einem eigenen Rücktritt noch bei einem Rücktritt des Vermieters verpflichtet, wenn er nachweist, dass dem Vermieterkein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 


6. Unmöglichkeit

Wird dem Vermieter nach Vertragsabschluss die Bereitstellung des Fahrzeugs unmöglich, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der Übergabe an den Mieter nicht mit zumutbarem Aufwandmöglich ist.


7. Kaution

Es wird eine Kaution in Höhe von 1.500,00 € vereinbart. Die Kaution muss spätestens drei Tage vor der Übergabe auf dem obengenannten Konto des Vermieters eingegangen sein und verbleibt dort bis zu ihrer Rückzahlung oder Verrechnung.
Bei vertragsgemäßer, unbeschädigter Rückgabe des Fahrzeuges wird die Kaution innerhalb von 7 Arbeitstage zurückerstattet. Soweit Zusatzkosten, insbesondere für Reinigung, Betankung, und Reparaturen anfallen, die vom Mieter zu tragen sind, werden diese unverzüglich mit der Kautionverrechnet und der eventuell verbleibende Restbetrag der Kaution dann an den Mieter ausgezahlt.
Reparaturkosten kann der Vermieter auf der Basis eines Kostenvoranschlages einer Fachwerkstatt mit dem ausgewiesenen Nettobetrag abrechnen. Dem Mieter bekannt gewordene Fahrzeugmängel müssen umgehend - spätestens jedoch bei Fahrzeugrückgabe - aufzeigt, d.h. im Rückgabeprotokoll schriftlich vermerk werden.

Bitte beachten Sie, dass bei der Fahrzeugrückgabe eine eindeutige Beurteilung des Fahrzeuges gewährleistet sein muss, insbesondere hinsichtlich etwaiger verdeckter Schäden durch Verschmutzung.
Andernfalls kann die Abnahme und die Kautionsrückzahlung leider erst nach erfolgter Außenreinigung und anschließender, mängelfreier Begutachtung erfolgen.
Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten ist der Vermieter berechtigt, die Kaution einzubehalten, maximal aber für 9 Monate ab  Fahrzeugrückgabe.


8. Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe und Rückgabe

Das Fahrzeug wird dem Mieter gereinigt und in einem technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Das Fahrzeug ist voll ausgestattet und wird mit vollem Diesel

 - und AdBlue  tank übergeben.


Die Parteien halten den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe des Fahrzeugs gemeinsam in einem Übergabeprotokoll fest.

 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug am Ende der Mietzeit sauber und ohne übermäßige Verschmutzungen zurückzugeben sowie den Dieseltank vollständig aufzufüllen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er verpflichtet, dem Vermieter die Kosten für das Volltanken mit Diesel zu erstatten. 

 Das eigenständige Nachfüllen von AdBlue durch den Mieter ist nicht gestattet. Der AdBlue-Verbrauch wird pauschal mit 0,03 Euro pro gefahrenem Kilometer berechnet. 

Die Toilettenkassette muss vollständig entleert sein. Bei einer Verletzung einer oder mehrerer der vorgenannten Rückgabeverpflichtungen ist der Mieter zur Zahlung einer weiteren Pflegepauschale von 50,00 Euro verpflichtet, wenn er nicht nachweist, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
 Der Vermieter kann einen höheren Schaden geltend machen.
Die Parteien halten den Zustand des Fahrzeugs bei der Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam in einem Übergabeprotokoll fest.


9. Nutzung 

Das Fahrzeug darf nur im fahrtüchtigen Zustand gesteuert werden. Der Mieter des Fahrzeuges ist verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Übergabe mit größter Sorgfalt Schäden am Fahrzeug zu vermeiden. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass:

a.       entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Fall von extremen Wetterbedingungen ergriffen werden, um eine Beschädigung des Fahrzeugs zu verhindern,
b.       einer Gefahr von absichtlicher Sachbeschädigung vorgebeugt wird, indem er das Fahrzeug auf eigene Kosten sicher abstellt,
c.       er sich bei Betriebsproblemen des Fahrzeugs gemäß der Betriebsanleitung des Fahrzeuges verhält, z.B. beim Aufleuchten einer Warn- oder Kontrollleuchte,
d.       er vor längeren Fahrten sicherstellt, dass Ölstand und Reifendruck den Vorgaben des Herstellers entsprechen.

Das Mitnehmen von Haustieren ist aufpreispflichtig und nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters erlaubt. 

 Zusätzliche Reinigung nach Haustieren 50€ ( einmalig ) 


 Die Benutzung des Fahrzeugs ist innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Andora, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht kein Versicherungsschutz. Gestattet ist nur die übliche Verwendung als Reise-Wohnmobil. Darüberhinausgehende Nutzungen sind verboten.
Dem Mieter ist es nicht gestattet, technische oder auch nur vorübergehende optische Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen.Soweit der Vermieter für vom Mieter zu verantwortende Schäden oder anderes vertragswidriges Verhalten Zeit aufwenden muss, ist hierfür pro Stunde eine Entschädigung in Höhe von 35 € an den Vermieter zu zahlen.
Der Mieter ist für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten verantwortlich, die während der Mietzeitmit dem Fahrzeug begangen werden.
Der Mieter ist darüber informiert und damit einverstanden, dass das Fahrzeug vom Vermieter per GPS geortet werden kann.


10. Kleinreparaturen, Betriebsstoffe


 Die Kosten für Kraftstoff sowie für erforderliche Hilfs- und Betriebsstoffe während der Mietzeit trägt der Mieter.
 Notwendige Reparaturen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs bis zu einem Betrag von 100,00 Euro dürfen vom Mieter ohne vorherige Zustimmung des Vermieters selbst durchgeführt oder durch eine Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden.
 Reparaturen, deren Kosten 100,00 Euro übersteigen, dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters und unter Vorlage eines Kostenvoranschlags der Werkstatt beauftragt werden.
 Eine Erstattung von Reparaturkosten durch den Vermieter erfolgt ausschließlich gegen Vorlage entsprechender Belege. Ausgebaute bzw. ersetzte Teile sind dem Vermieter bei Rückgabe des Fahrzeugs zu übergeben.
 Eigenleistungen des Mieters im Rahmen von Reparaturen werden nur dann vergütet, wenn der Vermieter diesen zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. Ohne eine solche Zustimmung besteht kein Anspruch auf Erstattung von Kosten oder Aufwand. 

 


11. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden; technische Defekte

Sollten nach Beginn der Mietdauer und Übergabe des Fahrzeugs technische Defekte eintreten, die die Gebrauchstauglichkeit in erheblichem Maße beeinträchtigen und die der Mieter nicht durch Ausübung der Sorgfaltspflichten hätte verhindern können und ist es nicht möglich, durch kurzfristige Reparaturen die Tauglichkeit wiederherzustellen, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Mit einer fristlosen Kündigung im vorgenannten Fall verzichtet der Mieter auf weitergehende Ansprüche, außer die Beeinträchtigung entstand aufgrund von grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Vermieters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen. Ansprüche wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben bleiben ebenfalls unberührt.

Die bereits gezahlte Miete für den Zeitraum nach Zugang einer berechtigten fristlosen Kündigung ist dem Mieter zu erstatten.
  Im Falle einer oben genannten Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit, kann der Mieter eine Minderung um 1/24 des Tagesmietpreises pro angefangene Stunde verlangen, solange die Beeinträchtigung besteht.Der Mieter hat dem Vermieter Defekte am Fahrzeug unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Meldepflicht nicht nach, hatder Mieter dem Vermieter den daraus resultierenden Folgeschaden zu ersetzen. 


12. Verkehrsunfälle 

Bei Verkehrsunfällen ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die örtliche Polizei zur Aufnahme des Unfalls hinzuzuziehen. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über den Unfall in Kenntnis zusetzen.Der Mieter ist bei Verkehrsunfällen verpflichtet, dem Vermieter alle unfallrelevanten Daten unverzüglich in Textform mitzuteilen, die der Vermieter zur Durchsetzung seiner Ansprüche oder zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen benötigt. Dies können insbesondere ein umfassenderUnfallbericht einschließlich Unfallskizze, die Kennzeichen der beteiligen Fahrzeuge, die Haftpflichtversicherungen der beteiligten Fahrzeuge, sowie Namen und Anschriften der Fahrer und Zeugen sein. 

Der Vermieter wird vorrangig etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Mieter geltend machen 



13. Haftung des Vermieters

Für die Eignung des Fahrzeugs für den vom Mieter vorgesehenen Zweck übernimmt derVermieter keine Gewähr.Soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt, haftet der Vermieter bei einer Verletzungvon vertraglichen und sonstigen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet der Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – soweit bei ihm oder einem seiner Erfüllungsgehilfen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei einfacher Fahrlässigkeit eines Erfüllungsgehilfen oder des Vermieters haftet dieser nura.

a.       für Schäden ausder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b.       für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertraute und vertrauen durfte); in diesem Fall ist die Haftung des Vermieters auf die doppelte Höhe des insgesamt vereinbarten Mietpreises beschränkt.


14. Gerichtsstand, Sonstiges

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, legen die Parteien als Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Mietvertrag das Gericht fest, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.Sollte eine der Regelungen dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. 


15. Individuelle Zusatzvereinbarungen  

Sollte das reservierte Wohnmobil aufgrund verspäteter Lieferung, technischer Defekte oder anderer sonstiger von Vermieter nicht zu vertretender Umstände nicht ,värfugbr sein, ist der Vermieter berechtig, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug mit gteichem Standard und gleichwertiger Ausstattung Verfügung zur zu stellen. Mit Bereitsteltung des Ersatzfahrzeugs sind sämtliche weitergehenden
Ansprüche des Mieters ausgeschlossen; insbesondere bestehen weder schadenseisatzansprüche nach ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag Eine Wohnmobil-Reservierung erfotgt immer auf eine Fahrzeugkategorie, niemals auf einbestimmtes Fahrzeugmode! / Grundriss !